Anstellungsträger

Die meisten katholischen Kirchenmusiker/innen in Deutschland versehen ihren Dienst im Rahmen einer Nebentätigkeit („Nebenberufliche“) und haben dafür die C- oder D-Ausbildung absolviert.

Dabei gelten die Organisten vor dem Gesetz als „abhängig Beschäftigte“ und müssen mit dem Anstellungsträger (in der Regel eine oder mehrere Gemeinden, auch Gemeindeverbünde) einen Vertrag abschließen, der sich nach dem für den kirchlichen Bereich geltenden TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) richtet.

Die Chorleiter hingegen gelten vor dem Gesetz als „freiberuflich Tätige“ und können im Prinzip die Höhe ihres Honorars verhandeln. Meist gelten in den Bistümern aber Richtsätze, auf deren Grundlage die entsprechenden Vereinbarungen abgeschlossen werden, mancherorts gibt es auch normale vertragliche Anstellungsverhältnisse.

In einigen Gemeinden (v.a. in Süddeutschland und Nordrhein-Westfalen) sind Kirchenmusiker/innen auch mit 50 und mehr Prozent einer Vollbeschäftigung angestellt (es gibt auch 100%-Stellen). In diesem Fall spricht man landläufig von „Hauptberuflichkeit“. Für diese Stellen ist in der Regel mindestens das B-Examen (bzw. Bachelor-Abschluss) erforderlich. Auch hier erfolgt die Vergütung nach dem TVöD.

In den letzten Jahren haben viele Diözesen (meist durch Umwandlung) hauptamtliche Stellen geschaffen, die über den Gemeindedienst hinaus multiplikatorische Komponenten in Aus- und Fortbildung von C- und D-Kirchenmusikern aufweisen (Dekanats-, Regionalkantoren). Diese Stellen erfordern in der Regel ein A-Examen (bzw. Master-Abschluss). Auch hier gilt der TVöD.

Die Spitze bilden die wenigen Domkapellmeister-, Domorganisten- und Referats-/Amtsleiterstellen, die allesamt ein A-Examen (bzw. einen Master-Abschluss) verlangen, oft sogar noch ein Zusatzstudium (z.B. Konzertexamen). In einigen Fällen sind diese Kirchenmusiker verbeamtet.

Die Höhe der Vergütung (bzw. Zuordnung zu bestimmten Entgeltgruppen des TVöD) ist noch sehr unterschiedlich. Hier können die Personalverwaltungen der Bistümer, ggf. auch die einzelnen Ämter/Referate für Kirchenmusik Auskunft geben. Die Anstellung in den Diözesen ist aber nicht nur über das Entgelt geregelt, sondern auch inhaltlich über die jeweiligen diözesanen Dienstordnungen. Weitere hilfreiche Informationen zum Thema „Anstellung“ sind in Band I von „Basiswissen Kirchenmusik“ zu finden (S. 199 ff).

Auch wenn die Zahl der etwa 1.500 „hauptberuflichen“ Kirchenmusikerstellen in Deutschland langsam zurückgeht – Kirchenmusiker werden immer gebraucht werden, denn Musik und die musikalische Arbeit bleiben wesentlicher Teil des kirchlichen Grundauftrags in Liturgie, Verkündigung und Nächstendienst. Allerdings ist die Stellendichte sehr unterschiedlich: Während mancherorts schon jetzt Stellen nicht wiederbesetzt werden können, weil Bewerber fehlen, gibt es in einigen Bistümern nur ganz wenige Stellen mit entsprechend geringem Bedarf. Bei den „nebenberuflichen“ Kirchenmusikern (z.Zt. gibt es in Deutschland etwa 15.000) bleibt der Bedarf hoch, steigt sogar eher noch.